Neue Rechtsauskunft zur verpflichtenden Fortbildung
Gerade mal acht Tage nach dem „Start“ der Einführungsphase zur verpflichtenden Fortbildung gibt es eine neue, schriftliche Rechtsauskunft aus dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Diese besagt, dass der § 11b AVRAG für die berufsrechtliche Fortbildungsverpflichtungen der angestellten Apothekerinnen und Apotheker nicht gilt. Begründet wird das damit, dass während der ersten drei Jahre Einführungsphase keine Konsequenzen (… keine konkrete Rechtsfolge …) bei Nichterfüllung der Verpflichtung bestehen. Somit ist die Fortbildungszeit also nicht mehr generell Arbeitszeit und auch die Kosten sind nicht verpflichtend vom Dienstgeber zu bezahlen – es gelten wieder die Regeln aus dem aktuellen Kollektivvertrag, genauer gesagt die Bestimmung des Artikel XI.
Das heißt, die ANSPRÜCHE AUF DIENSTFREISTELLUNG bestehen laut Artikel XI, Kollektivvertrag für Pharmazeut. Fachkräfte, für Fortbildungen während der Arbeitszeit im Ausmaß von
- 6 halben Arbeitstagen pro Dienstjahr im Volldienst = 24 Stunden = 48 Punkte
- aliquoter Anspruch für Teildienste
- ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit
Dieser Anspruch auf Dienstfreistellung gilt für folgende Veranstaltungen, die durch ÖAK verlautbart werden.
Das sind alle APOkongresse der ÖAK: Schladming, Pörtschach, Wien, Salzburg bzw. Innsbruck, sowie Medikationsanalyse Basiskurs, Effektive Kommunikation in der Apotheke, Impftag, Südtiroler Herbstgespräche, Veranstaltungen der ÖPhG (z.B. Seggau, Pharmakobotanische Exkursionen).
Es besteht außerdem ein ANSPRUCH AUF ZEITVERGÜTUNG für bestimmte Fortbildungen außerhalb der individuellen Arbeitszeit für:
- höchstens 16 h inklusive An- und Abreise
- für folgende Veranstaltungen: Alle APOkongresse der ÖAK: Schladming, Pörtschach, Wien, Salzburg bzw. Innsbruck, und Seggau ÖPhG
FAHRTKOSTENZUSCHÜSSE können bis 9. Gehaltsstufe für alle akkreditierten Veranstaltungen beantragt werden, auch für die regionalen Veranstaltungen der Landesgeschäftsstellen (können bis zu sechs Monate nach der stattgefundenen Veranstaltung beantragt werden) – Hier das entsprechende Formular.
Nicht konsumierte Freistellungen können nur ins nächste Jahr mitgenommen werden (keine Ansammlung über mehrere Jahre möglich).
Auch wenn es eine unerfreuliche Entwicklung ist, so kann man als angestellte Apotheker:in doch klar sagen, dass nicht die gesamte Fortbildung in der persönlichen Freizeit erfolgen muss – auch wenn das gerne so vereinfacht dargestellt wird. Eine rechtliche Verbindlichkeit stellt diese Stellungnahme des Ministeriums nicht dar, sie ist kein Gesetz – ein Richter könnte anders entscheiden, aber noch gibt es keine Judikatur dazu. Unserer Meinung nach ist es aber im Moment viel wichtiger, Sie bei der Durchsetzung der bestehenden Ansprüche aus dem geltenden KV zu unterstützen – und das werden wir auch tun! Bitte wenden Sie sich an Ihre direkten Ansprechpartner:innen vor Ort im Bundesland oder an recht@forumpharmazie.at, wenn es dabei Schwierigkeiten gibt.
Alle weiteren Infos zur verpflichtenden Fortbildung gibt es hier zum Download.
Einstweilen wünschen wir Ihnen allen einen erholsamen Sommer – lassen Sie sich den Spaß und die Lust an beruflicher Aus- und Weiterbildung nicht verderben.