Neues Tierarzneimittelgesetz

Seit 1. Jänner 2024 ist das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft. Das sind die wesentlichen Änderungen:

Erfordernisse zu Rezepten für Tierarzneimittel sind direkt geregelt in Artikel 105 der EU Verordnung 2019/6 und nicht mehr im Rezeptpflichtgesetz:

  1. Identität des Tieres
  2. Name und Kontaktangaben des Tiereigentümers oder -halters
  3. Ausstellungsdatum
  4. Name und Kontaktangaben des Tierarztes
  5. Unterschrift oder gleichwertige elektronische Identifikation des Tierarztes
  6. Name des verschriebenen Arzneimittels
  7. Darreichungsform und Stärke
  8. Verschriebene Menge oder Anzahl der Packungen und Packungsgröße
  9. Dosierungsschema
  10. Bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten: Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist
  11. Warnhinweise, die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind
  12. Erklärung für ein TAM mit abweichender Indikation
  13. Erklärung für ein antimikrobielles TAM zur Prophylaxe oder Metaphylaxe verwendet wird.


Gültigkeit

  •  Eine tierärztliche Verschreibung für ein antimikrobiell wirksames Arzneimittel ist nach ihrer Ausstellung nur fünf Tage lang gültig (§ 54 TAMG).
  • Tierärztliche Verschreibungen, welchen diesen Vorgaben entsprechen, sind in der gesamten Europäischen Union gültig (Art. 105 Abs. 7 Verordnung (EU) 2019/6).

Dokumentationspflichten

  • § 67 TAMG Wareneingang – alle Tierarzneimittel
  • § 69 TAMG Warenausgang – nur verschreibungspflichtige TAM
    Datum
    Empfänger
    Menge
    Bezeichnung der (Veterinär)Arzneispezialität
    Bei TAM für Tiere zur Lebensmittelgewinnung Chargennummer bzw. Datum der Magistralen Zubereitung
    Name des Tierarztes
    Achtung – 7 Jahre aufbewahren!
  • § 49 TAMG Jährliche Inventur 5 Jahre lang aufbewahren

Siehe auch: Kammer-Info 72/2023