Neues Tierarzneimittelgesetz
Seit 1. Jänner 2024 ist das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft. Das sind die wesentlichen Änderungen:
Erfordernisse zu Rezepten für Tierarzneimittel sind direkt geregelt in Artikel 105 der EU Verordnung 2019/6 und nicht mehr im Rezeptpflichtgesetz:
- Identität des Tieres
- Name und Kontaktangaben des Tiereigentümers oder -halters
- Ausstellungsdatum
- Name und Kontaktangaben des Tierarztes
- Unterschrift oder gleichwertige elektronische Identifikation des Tierarztes
- Name des verschriebenen Arzneimittels
- Darreichungsform und Stärke
- Verschriebene Menge oder Anzahl der Packungen und Packungsgröße
- Dosierungsschema
- Bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten: Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist
- Warnhinweise, die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind
- Erklärung für ein TAM mit abweichender Indikation
- Erklärung für ein antimikrobielles TAM zur Prophylaxe oder Metaphylaxe verwendet wird.
Gültigkeit
- Eine tierärztliche Verschreibung für ein antimikrobiell wirksames Arzneimittel ist nach ihrer Ausstellung nur fünf Tage lang gültig (§ 54 TAMG).
- Tierärztliche Verschreibungen, welchen diesen Vorgaben entsprechen, sind in der gesamten Europäischen Union gültig (Art. 105 Abs. 7 Verordnung (EU) 2019/6).
Dokumentationspflichten
- § 67 TAMG Wareneingang – alle Tierarzneimittel
- § 69 TAMG Warenausgang – nur verschreibungspflichtige TAM
Datum
Empfänger
Menge
Bezeichnung der (Veterinär)Arzneispezialität
Bei TAM für Tiere zur Lebensmittelgewinnung Chargennummer bzw. Datum der Magistralen Zubereitung
Name des Tierarztes
Achtung – 7 Jahre aufbewahren! - § 49 TAMG Jährliche Inventur 5 Jahre lang aufbewahren
Siehe auch: Kammer-Info 72/2023